Nach der Entscheidung des Verfassungsgerichts, entschied auch der Vorstand der Vereinheitlichung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs: ein immaterieller Schadensersatz zugunsten der ...
Nach der Entscheidung des Verfassungsgerichts, entschied auch der Vorstand der Vereinheitlichung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs: ein immaterieller Schadensersatz zugunsten der betrügenden Ehefrau / des Ehemannes kann nicht vom Liebhaber der Betrüger Frau / des Ehemannes verlangt werden.
Nach der Rechtsprechung der großen Mehrheit der Mitglieder; „der / die Geliebte“ ist eine dritte Person und nicht der Teil der Ehe, daher ist ihre / seine Tat keine „Handlung aus unerlaubter Handlung“. Es gibt also keinen Grund, einen immateriellen Schadensersatz zu zahlen.
Türkische Republik
Oberster Gerichtshof
Vorstand der Vereinheitlichung der Rechtsprechung
Aktenzeichen: 2017/5
Beschluss Nr.: 2018/7
Datum der Entscheidung: 06.07.2018
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